Arbeitszeugnis erstellen
19. Mrz. 2021 | 21.AbaSalary, How-to, Personal
Vielen Arbeitnehmer:innen ist es beim Lesen eines Arbeitszeugnisses schon einmal so gegangen: „Lesen kann ich das Zeugnis, verstehe ich es aber auch?“. Codierte Zeugnisse verlieren zwar an Bedeutung, sind aber nach wie vor weit verbreitet. In diesem Beitrag zeigen wir aus Arbeitgeber:innen-Sicht, was in ein Zeugnis gehört, wo die gesetzlichen Grundlagen zu finden sind und auch ein paar Beispiele von „Zeugnissprache“. Zudem stellen wir die Integration von HR-Funktionen in Swiss21 vor.
Arbeitszeugnisse sind für die berufliche Laufbahn von grosser Bedeutung und auch eine Visitenkarte für Unternehmen. Deshalb werden hohe Anforderungen vor allem an den Inhalt mit korrekten Formulierungen aber auch an die Gestaltung von Arbeitszeugnissen gestellt. Es gibt folgende Arten von Arbeitszeugnissen: Vollzeugnis, Schlusszeugnis, Zwischenzeugnis, Lehrzeugnis, Praktikumszeugnis, Arbeitsbestätigung und Referenz.
Die gesetzliche Basis
Das Magazin HR Today schreibt in einem Artikel mit dem Titel „Arbeitszeugnisse abschaffen“: „Der Idee eines Arbeitszeugnisses ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen. Die Beurteilung von Leistung und Verhalten unter den heute geltenden Bedingungen ist jedoch eine nicht zielführende Tätigkeit. Ich bezweifle, dass die heutige Praxis vom damaligen Gesetzgeber in dieser Art und Weise gewollt war.“
Das Obligationenrecht, genauer Art. 330a OR, geht nur ganz knapp auf das Arbeitszeugnis ein und sagt: „Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.“
Mitarbeitende dürfen jederzeit (auch nach wenigen Wochen beispielsweise während der Probezeit) ein Zeugnis verlangen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, statt einem Arbeitszeugnis lediglich eine Arbeitsbestätigung zu verlangen. Zwischenzeugnisse werden in der Gegenwart (Präsens) formuliert, Schlusszeugnisse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann in der Vergangenheit (üblich im Präteritum).
Neben den wenigen rechtlichen Grundlagen für die Erstellung eines Zeugnisses ergeben sich verschiedene inhaltliche Stolpersteine, da Arbeitszeugnisse nach allgemeiner Auffassung wohlwollend zu formulieren sind, der Wahrheit entsprechen sollen und zugleich klar und vollständig verfasst werden sollen. Doch sind all diese Grundsätze nicht immer zu vereinbaren.
Auf arbeitsrecht-aktuell.ch ist dazu ausführlicher zu lesen:
- Wohlwollen: Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend sein und darf die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Dies ist zwar nicht im Gesetz vorgeschrieben, doch ergibt sich dieser Grundsatz aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
- Wahrheitsgebot: Der Inhalt des Arbeitszeugnisses muss der Wahrheit entsprechen. Einmalige Verfehlungen, welche keinen Zusammenhang mit der Kündigung haben, sind im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen.
- Vollständigkeitsgebot: Das Arbeitszeugnis muss vollständig sein. Es muss alle relevanten Fakten und Bewertungen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung notwendig sind.
- Klarheitsgebot: Das Arbeitszeugnis muss klar und frei von Widersprüchen sein. Es ist auf die Verwendung von missverständlichen Formulierungen zu verzichten. Insbesondere ist es nicht zulässig, dass Arbeitgeber Codierungen verwenden.
Einmalige Verfehlungen haben demnach nichts in einem Arbeitszeugnis verloren. Wenn es aber um schwerwiegende Negativpunkte geht, müssen sie transparent in ein Zeugnis aufgenommen werden. Wenn dies nicht gemacht wird, besteht das Risiko, einem neuen Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden. Geregelt wird diese Schadenersatzpflicht in Artikel 41 OR.
Als solche Negativpunkte gelten unter anderem:
- Strafrechtliche Verfehlungen gegenüber dem Arbeitgeber
- Alkoholismus und Trunkenheit am Arbeitsplatz
- Belästigung von Mitarbeitenden
- Häufige Missachtung von Weisungen der Führungskräfte
- Regelmässige unzuverlässige Arbeitsweise und unbegründeter Absentismus
Bestandteile eines Arbeitszeugnisses
In einem Arbeitszeugnis sind folgende Punkte aufzunehmen:
- Überschrift: Zeugnis, Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis, Praktikumszeugnis oder Ausbildungszeugnis
- Personalien und Stellung im Betrieb mit allen notwendigen Daten zur Person des Arbeitnehmenden (Vor- und Familiennamen, Titel, Geburtsdatum, Bürgerort und Adresse, Anstellungsdauer, Arbeitsort und die zuletzt ausgeführte Funktion).
- Funktion / Aufgaben: Hier erscheinen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sowie allfällige Beförderungen während der Anstellungsdauer.
- Fachwissen: Darstellung des mitgebrachten und während der Anstellungsdauer durch Weiterbildung erworbenen Fachwissens.
- Qualifikationen mit Leistung und Verhalten ist zentral im Arbeitszeugnis und hat deshalb sehr ausführlich, klar und unmissverständlich abgefasst zu sein. Hier werden Leistung und Verhalten des Arbeitnehmenden umfangreich gewürdigt (Leistungsbereitschaft, Engagement, Belastbarkeit, Identifikation mit der Firma, Führungsqualität, Kreativität, Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden, Qualität der Arbeit usw.).
- Austrittsgrund: Der Arbeitnehmende hat an sich einen Anspruch darauf, dass der Austrittsgrund im Zeugnis erwähnt wird.
- Schlusssatz: Hier wird dem Arbeitnehmenden für die Zusammenarbeit gedankt und ihm viel Erfolg für die berufliche Zukunft gewünscht.
- Ort und Datum sowie Unterschrift: Name und Funktion des Zeugnisausstellers.
Diese Punkte machen ein Arbeitszeugnis zu einem aussagekräftigen, korrekten Arbeitszeugnis. Es gilt dabei jedoch auch Art. 330a OR, Absatz 2 zu beachten, der besagt: „Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.“
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Stilblüten der „Zeugnissprache“
Folgende Beispiele tönen alle irgendwie gut, sind aber wohl nicht so gemeint.
„Aufgrund seines sehr selbstbewussten Auftretens im Kollegenkreis erfreute er sich allgemeiner Akzeptanz und hat stets kritisch in positiver Weise mitgedacht.“
„Die Möglichkeit zur Stillarbeit wusste er in vollem Umfang zu nutzen.“
„Innerhalb des Betriebswesens kamen ihm neben seinen mannigfaltigen Fähigkeiten sein humorvolles Wesen und seine Gelassenheit zugute.“
„Er zeigte sich stets sehr fachkundig und verfügte über ein bemerkenswertes Bildungsniveau, welches ihn stets zu einem interessanten Gesprächspartner machte.“
„Er empfand die Arbeit stets als erholsam.“
„Er war stets um eine sorgfältige Arbeitsweise bemüht und zeigte für seine Arbeit Verständnis.“
„Allen Aufgaben hat er/sie sich mit Begeisterung gewidmet.“
„Sie schreckte auch vor körperlich belastenden Aufgaben nicht zurück.“
„Bei Recherchen informierte er sich stets umfassend.“
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