Alle fangen klein an – wann beginnt die MWST-Pflicht?
Stand: 19.02.2026
Ob Start-up, Einzelunternehmen oder wachsendes KMU: Sobald Ihr Umsatz steigt, wird die Mehrwertsteuerpflicht zum Thema. Doch ab wann müssen Sie sich anmelden? Welche Umsatzgrenzen gelten und welche Abrechnungsmethoden stehen Ihnen offen? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die aktuellen MWST-Sätze, die gesetzlichen Schwellenwerte sowie wichtige praktische Hinweise für die Anmeldung und Abrechnung.
Was ist die Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer und wird auf den Endkonsumenten übertragen. Es ist eine Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Die Mehrwertsteuer wird – mit wenigen Ausnahmen – auf jedes in der Schweiz verkaufte Produkt und die meisten Dienstleistungen erhoben. Die Konsumenten zahlen damit die MWST über die Einkäufe von Sachen (Kleider, elektronische Geräte, Lebensmittel usw.) und Dienstleistungen (Transporte, Essen in einem Restaurant usw.). Ausschliesslich der Bund erhebt die MWST, sie dient zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben. Weiter handelt es sich um eine indirekte Steuer, das heisst, dass nicht diejenige Person, welche die Steuer trägt, diese auch an den Bund abliefern muss. Die MWST wird zum Preis dazugerechnet, das heisst, sie wird bei der Bezahlung auf den Kunden überwälzt. Wer dieser Kunde ist, spielt keine Rolle, die Mehrwertsteuer muss immer bezahlt werden. Im Gegenzug darf man die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit bezahlten Vorsteuern abziehen.
Dazu gehören:
- Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (auf allen Phasen der Produktion / Verteilung und beim inländischen Dienstleistungsgewerbe);
- die von der Unternehmung deklarierte Bezugsteuer (Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden);
- die Einfuhrsteuer (beim Import von Gegenständen).
Aktuelle Mehrwertsteuersätze in der Schweiz
In der Schweiz gelten derzeit drei verschiedene Mehrwertsteuersätze, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft sind und auch 2026 unverändert bleiben:
- Normalsatz: 8.1 % – Dieser gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen, beispielsweise für Bekleidung, elektronische Geräte oder allgemeine Dienstleistungen.
- Reduzierter Satz: 2.6 % – Er kommt bei ausgewählten Gütern und Leistungen zur Anwendung, insbesondere bei Lebensmitteln (ausser Restaurantleistungen), Zeitungen, Büchern sowie Medikamenten.
- Sondersatz für Beherbergungsleistungen: 3.8 % – Dieser speziellere Satz gilt für Übernachtungsleistungen inklusive allfälligem Frühstück, etwa in Hotels oder ähnlichen Unterkünften.
Die Sätze sind Teil der nationalen Steuerregelung und bilden die Grundlage für die Berechnung der MWST in Ihrem Unternehmen. Eine korrekte Anwendung dieser Sätze ist zentral für die Abrechnung und die Mehrwertsteuerpflicht.
Berechnung der MWST und der Vorsteuer
Die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist der Preis, der für ein Produkt oder eine Dienstleistung bezahlt wird. Das heisst, der Preis ohne die Mehrwertsteuer (auch «Netto-Preis»), bildet die Basis von 100 %. Der zu entrichtende Steuerbetrag wird nun ermittelt, indem dieser Preis mit dem anwendbaren MWST-Satz multipliziert wird. Der schlussendlich durch den Kunden zu bezahlende Preis («Bruttopreis») stellt folglich 108.1 % dar, sofern der Normalsatz zur Anwendung kommt.
Machen wir ein Rechenbeispiel: Der Vorsteuerabzug berechnet sich beispielsweise wie folgt: Ein Textilgeschäft kauft Stoff für CHF 1’000. – Die Rechnung, welche das Textilgeschäft bezahlen muss, lautet auf CHF 1’081.–, wovon der Nettokaufpreis CHF 1’000.– beträgt und die MWST CHF 81.– (8.1 % auf CHF 1’000). Die so bezahlte MWST kann das Textilgeschäft als Vorsteuer im Rahmen der Mehrwertsteuerabrechnung zurückfordern.
Auf der Umsatzseite geschieht im Prinzip dasselbe, aber umgekehrt. Das Textilgeschäft verkauft den verarbeiteten Stoff an eine Schneiderei für netto CHF 2’000.–. Die Rechnung, welche das Textilgeschäft gegenüber seinem Kunden ausstellt, lautet über CHF 2’162.–, also CHF 2’000 zuzüglich 8.1 % MWST. Diese CHF 162.– muss das Textilgeschäft bei der Mehrwertsteuerabrechnung als Umsatzsteuer abliefern.
Wenn wir dies so weiterverfolgen, kann auch die Schneiderei, die bezahlte MWST von CHF 162.– wieder zurückfordern, muss aber ihrerseits auch wieder auf ihrem Nettoverkaufspreis die 8.1 % MWST erheben. Dies geht immer so weiter, bis das Produkt schlussendlich bei einem Endabnehmer landet, der nicht MWST-pflichtig ist. Dadurch kann dieser die bezahlte MWST nicht als Vorsteuer geltend machen, und muss diese somit endgültig tragen.
Die Eintrittsschwelle von CHF 100’000.–
Was sich seit längerem nicht geändert hat, ist die Umsatzschwelle, ab welcher ein Unternehmen MWST-pflichtig wird. Unternehmen wachsen, Unternehmer freuen sich und denken sich oft nicht viel dabei. Übersteigt aber der (MWST-pflichtige) Umsatz CHF 100’000.–, wird das Unternehmen von Gesetzes wegen MWST-pflichtig. Das bringt für ein junges Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wieder ein paar elementare Veränderungen mit sich, die beachtet werden müssen. Bei gemeinnützigen Institutionen und bei nicht gewinnorientierten Sport- und Kulturvereinen liegt die Schwelle bei CHF 150’000.–.
Die Umsätze im Auge behalten
Je nachdem, wie detailliert die Unternehmensplanung beispielsweise mit einem Business Plan im Voraus berechnet wird, ist es einfach abzuschätzen, ab wann ein Unternehmen MWST-pflichtig sein wird. Die Rechtsform spielt dabei für die Mehrwertsteuerpflicht keine Rolle. Ausschlaggebend ist nur, ob der Jahresumsatz von steuerbaren Leistungen grösser ist als CHF 100’000.–. Unternehmen mit einem kleineren Jahresumsatz können sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Insbesondere bei einer Neugründung muss die MWST-Pflicht im Auge behalten werden. Zeigt ein Business Plan, wann die Umsatzgrenze überschritten wird, ist es ratsam, die MWST-Anmeldung frühzeitig zu planen. Lässt sich der Umsatz nicht genau abschätzen, müssen die Umsätze überwacht und am besten quartalsweise jeweils auf 12 Monate hochgerechnet werden.
Die obligatorische Steuerpflicht beginnt, sobald der geschätzte Umsatz die Grenze von CHF 100’000.– übersteigt. Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) muss innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert erfolgen. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Überschreitung der Umsatzgrenze absehbar ist.
Die Zeitpunkte für den Beginn der Frist sind also:
- Drei Monate nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
- Das Ende des Geschäftsjahres in dem die Umsatzgrenze erreicht wurde
Durch die Anmeldung nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung das Unternehmen in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf und teilt ihm eine MWST-Nummer zu. Sofern im ersten Jahr die Umsatzgrenze von CHF 100’000.– nicht überschritten wird, ist eine quartalsweise Überwachung und Hochrechnung nicht mehr notwendig. Erst wenn das Unternehmen in einem Jahr einen Umsatz von mehr als CHF 100’000.– erzielt, wird es ab dem darauffolgenden Jahr automatisch mehrwertsteuerpflichtig.
Sofern im ersten Jahr die Umsatzgrenze von CHF 100’000.– nicht überschritten wird, ist eine quartalsweise Überwachung und Hochrechnung nicht mehr notwendig. Erst wenn das Unternehmen in einem Jahr einen Umsatz von mehr als CHF 100’000.– erzielt, wird es ab dem darauffolgenden Jahr automatisch mehrwertsteuerpflichtig.
Bei der Mehrwertsteuer anmelden
Die Abrechnungsart “vereinnahmt” ist nicht gleich vereinbart
Vereinnahmt und vereinbart mag etwas altmodisch klingen, ist aber nicht weiter kompliziert. Vereinnahmt heisst nichts anderes, als dass die Zahlung des Kunden effektiv beim Unternehmen eingegangen ist. Erst dann ist die MWST geschuldet. Wichtig: Diese Abrechnungsart muss durch die ESTV bewilligt werden. Die vereinbarte Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bedeutet, dass auf Basis der versendeten Rechnungen an Kunden abgerechnet wird. Die meisten steuerpflichtigen Unternehmen rechnen quartalsweise nach vereinbartem Entgelt ab, weil dieses System auf ihrer Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung basiert. Ein Nachteil für die Liquidität des Unternehmens kann dabei sein, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungsstellung geschuldet ist, auch wenn die Zahlung erst verspätet eingeht. Weiter müssen auch Rücksendungen und Debitorenverluste nachträglich korrigiert werden.
Die Abrechnungsmethode: effektiv oder Saldosteuersatz-Methode
Die Anwendung der «Saldosteuersatz-Methode» (SSS) ermöglicht Unternehmen erhebliche Vereinfachungen bei der Abrechnung der MWST. Saldosteuersätze sind von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegte Branchensätze, die die Vorsteuern bereits berücksichtigen. Das Erstellen der MWST-Abrechnung nach dem SSS erfolgt pro Semester anstatt pro Quartal und führt zu einer Vereinfachung der administrativen Arbeiten für die Buchhaltung und Steuerabrechnung. Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens CHF 5,024 Millionen und einer Steuerschuld von maximal CHF 108’000.– im Jahr können mit der Saldosteuersatz-Methode abrechnen.
Eine MWST-konforme Rechnung ist keine Hexerei
Erfüllt eine Rechnung die formellen Anforderungen zur Rechnungsstellung nicht, kann allenfalls der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden.
Folgende Informationen müssen in der Regel auf der Rechnung enthalten sein:
- Name und Adresse des Lieferanten sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) mit dem Zusatz «MWST»
- Name und Adresse des Leistungsempfängers (ab einem Rechnungsbetrag von CHF 400)
- Lieferdatum (sofern nicht mit dem Rechnungsdatum identisch)
- Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung
- Der Preis (Entgelt) der Lieferung bzw. Dienstleistung;
- MWST-Betrag oder gültiger MWST-Satz
- Signatur (insbesondere bei Rechnungen in Papierform)
Gleichwohl entbindet eine nicht korrekt erstellte Rechnung nicht von der Mehrwertsteuerpflicht. Stellt ein MWST-pflichtiges Unternehmen eine Rechnung über einen bestimmten Betrag aus, ohne Angabe eines Mehrwertsteuerbetrages oder -satzes, wird dieser als Bruttobetrag inkl. der MWST betrachtet und das Unternehmen muss diesen Betrag auch abführen.
Eine kurze MWST-Geschichte
Die Schweiz hat die MWST 1995 eingeführt, seit 2011 hat sie mit 8 % den bisherigen Höchstwert erreicht. Die MWST-Sätze sind direkt in der Bundesverfassung verankert, daher muss jede Änderung der MWST-Sätze durch eine Volksabstimmung von Volk und Ständen beschlossen werden. Die IV-Zusatzfinanzierung seit 2011 war bis Ende 2017 befristet. Aufgrund der Ablehnung der Zusatzfinanzierung fielen die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2018 tiefer aus. Dies hatte auch eine Anpassung der Saldosteuersätze zur Folge. Volk und Stände haben in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zugestimmt, dass alle drei MWST-Sätze per 1. Januar 2018 zugunsten der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) um 0,1 Prozentpunkte erhöht werden.
Aktualitäten zur Mehrwertsteuer
Im Januar 2025 wurden diverse Saldosteuersätze angepasst und auch sonst gab es bei den Saldosteuersätzen einige Änderungen (z.B. Wegfall der Mischbranchen, Möglichkeit der Anwendung von mehr als zwei Saldosteuersätzen, Eigenverbrauch und Einlageentsteuerung im Zeitpunkt des Methodenwechsels).
Seit der letzten Anpassung besteht neu auch die Möglichkeit für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von höchstens CHF 5’005’000.–, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen. Einerseits kann dies für die Unternehmen eine administrative Erleichterung und tiefere Kosten darstellen. Dennoch muss auch bei jährlicher Abrechnungsart die MWST in Form von drei jährlichen Akontoraten regelmässig bezahlt werden. Diese Akontoraten basieren auf den Vorjahren und werden jeweils im April für das laufende Jahr festgesetzt.
Res Höschele
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