Alle fangen klein an – wann beginnt die MWST-Pflicht? – SWISS21

Da war doch was. Seit 2018 gelten in der Schweiz tiefere MWST-Sätze als zuvor. Der Normalsatz beträgt seither «nur» noch 7.7 %. Der Steuersatz änderte sich von vormals 8 % aufgrund der auslaufenden Zusatzfinanzierung der IV (minus 0.4 Prozentpunkte) und der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (plus 0.1 Prozentpunkte). Neben dem Normalsatz gibt es noch den reduzierten Satz (2018 unverändert) für viele Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produkte sowie den Sondersatz für Beherbergungen (2018 minus 0.1 Prozentpunkte).

Mehrwertsteuerpflicht KMU Schweiz

Neben den ordentlichen Steuersätzen gibt es zahlreiche Dienstleistungen (vor allem medizinische Behandlungen, soziale Dienste und Bildungsleistungen), die von der MWST befreit sind. Hinzu kommen Produkte, die ins Ausland exportiert werden oder die Dienstleistung im Ausland erbracht wird oder sogenannte Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes.

Was ist die MWST und wie funktioniert die Vorsteuer?

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer und wird auf den Endkonsumenten übertragen. Es ist eine Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Die Mehrwertsteuer wird auf jedes in der Schweiz verkaufte Produkt erhoben. Die Konsumenten zahlen damit die MWST über die Einkäufe von Sachen (Kleider, elektronische Geräte, Lebensmittel usw.) und Dienstleistungen (Versicherungen, Transporte, Essen in einem Restaurant usw.). Ausschliesslich der Bund erhebt die MWST, sie dient zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben und ist eine indirekte Steuer. Diese Steuern werden zum Preis dazugerechnet, das heisst sie werden bei der Bezahlung auf den Kunden überwälzt. Wer dieser Kunde ist, spielt keine Rolle, die Mehrwertsteuer muss immer bezahlt werden. Im Gegenzug darf man von diesem Betrag, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit bezahlten Vorsteuern abziehen.

Dazu gehören:

  • Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (auf allen Phasen der Produktion / Verteilung und beim inländischen Dienstleistungsgewerbe);
  • die von der Unternehmung deklarierte Bezugsteuer (Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden);
  • die Einfuhrsteuer (beim Import von Gegenständen).

Berechnung der MWST und der Vorsteuer

Die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist der Preis, der für ein Produkt oder eine Dienstleistung bezahlt wird. Der zu entrichtende Steuerbetrag wird ermittelt, indem dieser Preis mit dem anwendbaren MWST-Satz multipliziert wird.

Der Vorsteuerabzug berechnet sich beispielsweise wie folgt: Ein Importeur kauft Stoff aus dem Ausland für CHF 1’000.- und liefert die Ware nach dem Zuschnitt für CHF 2’000.- weiter an eine Kleiderfabrik in der Schweiz. Der Importeur zahlt 77.- MWST, die Kleiderfabrik zahlt 144.-, kann aber die 77.-, die der Importeur bereits bezahlt hat, in Abzug bringen.

Die magische Grenze von CHF 100’000.-

Mit Magie hat es zwar nicht viel zu tun, von zentraler Bedeutung ist diese Umsatzschwelle aber trotzdem. Unternehmen wachsen, Unternehmer freuen sich und denken sich oft nicht viel dabei, sind aber ab 100’000.- Umsatz MWST-pflichtig. Das bringt für ein junges Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wieder ein paar elementare Dinge mit sich, die beachtet werden müssen. Bei gemeinnützigen Institutionen und bei nicht gewinnorientierten Sport- und Kulturvereinen liegt die Schwelle bei 150’000.-.

Die Umsätze im Auge behalten

Je nachdem, wie detailliert die Unternehmensplanung beispielsweise mit einem Business Plan im Voraus berechnet wird, ist es einfach abzuschätzen, ab wann ein Unternehmen MWST-pflichtig sein wird. Die Rechtsform spielt dabei für die Mehrwertsteuerpflicht keine Rolle. Ausschlaggebend ist nur, ob der Jahresumsatz von steuerbaren Leistungen grösser ist als CHF 100’000.-. Unternehmen mit einem kleineren Jahresumsatz, können sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Zeigt ein Business Plan, wann die Umsatzgrenze überschritten wird, ist es ratsam, die MWST-Anmeldung frühzeitig zu planen. Lässt sich der Umsatz nicht genau abschätzen, müssen die Umsätze genau im Auge behalten und am besten quartalsweise jeweils auf 12 Monate hochgerechnet werden. Die obligatorische Steuerpflicht beginnt sofort wenn der geschätzte Umsatz die Grenze von CHF 100’000.- übersteigt. Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) muss innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert erfolgen. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt ab dem die Überschreitung der Umsatzgrenze absehbar ist.

Die Zeitpunkte für den Beginn der Frist sind also:

  • Drei Monate nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  • Das Ende des Geschäftsjahres in dem die Umsatzgrenze erreicht wurde

Durch die Anmeldung nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung das Unternehmen in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf und teilt ihm eine MWST-Nummer zu.

Die Abrechnungsart: vereinnahmt ist nicht gleich vereinbart

Vereinnahmt und vereinbart tönt etwas altmodisch, ist aber nicht weiter kompliziert. Vereinnahmt heisst nichts anderes, dass die Zahlung des Kunden effektiv beim Unternehmen eingegangen ist. Wichtig: Diese Abrechnungsart muss durch die ESTV bewilligt werden. Die vereinbarte Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bedeutet, dass auf Basis der versendeten Rechnungen an Kunden abgerechnet wird. Die meisten steuerpflichtigen Unternehmen rechnen quartalsweise nach vereinbartem Entgelt ab, weil dieses System auf ihrer Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung basiert. Ein Nachteil für die Liquidität des Unternehmens kann dabei sein, dass die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungsstellung geschuldet ist, auch wenn die Zahlung erst verspätet eingeht. Weiter müssen auch Rücksendungen und Debitorenverluste nachträglich korrigiert werden.

Die Abrechnungsmethode: effektiv oder Saldosteuersatz-Methode

Die Anwendung der «Saldosteuersatz-Methode» (SSS) ermöglicht Unternehmen erhebliche Vereinfachungen bei der Abrechnung der MWST. Saldosteuersätze sind von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegte Branchensätze, die die Vorsteuern bereits berücksichtigen. Das Erstellen der MWST-Abrechnung nach dem SSS erfolgt pro Semester anstatt pro Quartal und führt zu einer Vereinfachung der administrativen Arbeiten für die Buchhaltung und Steuerabrechnung. Unternehmen mit einem Umsatz von höchstens CHF 5,02 Millionen und einer Steuerschuld von maximal CHF 109’000 im Jahr können mit der Saldosteuersatz-Methode abrechnen (Stand: 2011).

Eine MWST-konforme Rechnung ist keine Hexerei

Erfüllt eine Rechnung die formellen Anforderungen zur Rechnungsstellung (MWST) nicht, kann allenfalls der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden.

Folgende Informationen müssen enthalten sein:

  • Name und Adresse des Lieferanten sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) mit dem Zusatz MWST
  • Name und Adresse des Leistungsempfängers
  • Lieferdatum (sofern nicht mit dem Rechnungsdatum identisch)
  • Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung
  • Der Preis (Entgelt) der Lieferung bzw. Dienstleistung;
  • MWST-Betrag oder gültiger MWST-Satz
  • Signatur

Eine kurze MWST-Geschichte

Die Schweiz hat die MWST 1995 eingeführt, seit 2011 hat sie mit 8 % den bisherigen Höchstwert erreicht. Die MWST-Sätze sind direkt in der Bundesverfassung verankert, daher muss jede Änderung der MWST-Sätze durch eine Volksabstimmung von Volk und Ständen beschlossen werden. Die IV-Zusatzfinanzierung seit 2011 war bis Ende 2017 befristet. Aufgrund der Ablehnung der Zusatzfinanzierung fielen die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2018 tiefer aus. Dies hatte auch eine Anpassung der Saldosteuersätze zur Folge. Volk und Stände haben in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zugestimmt, dass alle drei MWST-Sätze per 1. Januar 2018 zugunsten der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) um 0,1 Prozentpunkte erhöht werden.

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