Der Verein – mehr als Sport und Pfadfinder – SWISS21

Vereine sind schnell und einfach zu gründen und haben trotzdem eine eigene Rechtspersönlichkeit. Welche Vor- und Nachteile haben sie? Wofür sind sie geeignet? Die Cloud-Lösung von Swiss21.org ist auch für Vereine bestens geeignet.

verein rechnungen mitglieder

Die Schweiz ist ein Land der Vereine. 2016 beteiligten sich 42,3% der Einwohnerinnen und Inwohner über 18 Jahre als Aktivmitglieder an den Aktivitäten von Vereinen, Gesellschaften, Klubs, politischen Parteien oder anderen Gruppen. 25,8% waren Passivmitglieder in einer Gruppe oder einem Verein.

Mehr als 80’000 Vereine in der Schweiz

Zwischen 80’000 und 100’000 Vereine gibt es in der Schweiz. Politische, kulturelle, wissenschaftliche und gesellschaftliche. 19’000 davon sind Sportvereine. Gründe, weshalb so viele Vereine gegründet werden, gibt es viele. Ein Verein ist grundsätzlich auf nichtwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet und damit genau das Richtige für viele Gruppen, die zusammen einem Hobby frönen wollen. Die Vorteile organisatorischer und rechtlicher Art: Ein Verein ist einfach zu gründen und als juristische Person kann er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Verpflichtungen eingehen. Zudem gibt es in der Schweiz die verfassungsrechtlich garantierte Vereinigungsfreiheit und durch die Vereinsautonomie auch die Möglichkeit, sich innerhalb bestimmter Regeln eigene Statuten zu geben.

Die Gründung und Organisation

Vereine sind aus juristischer Sicht nicht dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen, sondern werden im ZGB im Teil des Personenrechts behandelt. Nichtsdestotrotz verfügen sie als juristische Person über eine eigene Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die Voraussetzungen, um einen Verein zu gründen, finden sich im Zivilgesetzbuch (ZGB) ab Art. 60. Für die Gründung genügt es, dass mindestens zwei natürliche oder juristische Personen an einer Gründungsversammlung schriftliche Statuten verabschieden, die den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins definieren. Liegen gültige Statuten vor, so hat der Verein seine Rechtspersönlichkeit erlangt.

Die Organisation eines Vereins besteht aus mindestens zwei und allenfalls drei der folgenden Organe:

  • der Vereinsversammlung, dem obersten Organ;
  • dem Vorstand, dem Vertreter des Vereins;
  • der Revisionsstelle, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.

Die Statuten können auch weitere Organe vorsehen (z.B. eine Delegiertenversammlung). Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist für die Angelegenheiten zuständig, die die Statuten vorsehen.

Ein Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Bedingungen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden (was bei Schweizer Vereinen grossmehrheitlich nicht vorkommt):

  • Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  • Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Darf er, darf er nicht, darf der Verein einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen?

Jetzt wird es ein wenig komplizierter. Den Vereinen ist es grundsätzlich von Gesetzes wegen verboten, einen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Die Rechtsprechung sagt aktuell aber, dass Vereine, sofern sie kein kaufmännisches Unternehmen betreiben, einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen dürfen. So sind denn unter den 2016 rund 586’000 marktwirtschaftlichen Unternehmen der Schweiz auch mehr als 13’000 Vereine und Stiftungen erfasst. Unangefochtener Spitzenreiter sind in der Schweiz übrigens nach wie vor die Einzelgesellschaften mit fast 330’000 Unternehmen, gefolgt von den Aktiengesellschaften (117’000) und den GmbHs (102’000). Konkret heisst dies: Auch ein Verein kann ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Doch muss er einen „ideellen Zweck“ verfolgen.

Der Eintrag ins Handelsregister

Das ZGB sagt in Artikel 61: Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Und ergänzt in Absatz 2: Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (siehe weiter oben in diesem Beitrag bei Organisation, welche Vereine revisionspflichtig sind). Wird ein Verein im HR eingetragen, sind der Anmeldung die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.

Finanzierung und Auflösung

In den Statuten des Vereins muss unter anderem definiert werden, wie sich der Verein finanzieren soll. Für Schulden und Verbindlichkeiten des Vereins haftet von Gesetzes wegen nur das Vereinsvermögen. Für das Vereinsvermögen gibt es bei der Gründung keine Mindesteinlage.

Für die Auflösung eines Vereins gibt es vier Gründe: Der eigene Beschluss des Vereins, sich aufzulösen, die Zahlungsunfähigkeit und Mängel im Vorstand führen von Gesetzes wegen zur Auflösung. Dann gibt es noch den widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, der aufgrund einer Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten zur Auflösung des Vereins führt.

Weshalb soll ein Verein als Rechtsform gewählt werden?

Einer der grössten Vorteile des Vereins ist die einfache Gründung ohne Eintragung ins Handelsregister und die fehlenden Vorschriften zu Mindesteinlagen beim Vereinsvermögen. Ein Verein kann in wenigen Stunden gegründet werden. Er steht grundsätzlich für weitere Mitglieder offen, je nach Zielen kann eine Mehrheit des Vereins später auch über die Geschicke «Ihres» Vereins bestimmen. Dazu kommt als Einschränkung, dass der Verein nicht von seinen «ideellen» Zielen abrücken darf. Ein weiterer Vorteil ist hingegen finanzieller Natur, da ein Verein nur mit seinem Vermögen haftet und nicht die Mitglieder selbst. Grundsätzlich kann ein Verein in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umgewandelt werden, falls dies nötig sein sollte, der Verein im Handelsregister eingetragen ist und sich dies mit dem «ideellen» Charakter des Vereins vereinbaren lässt.

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